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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: 15 Sbd 7/07
Rechtsgebiete: FGG, AdWirkG
Vorschriften:
FGG § 43b | |
AdWirkG § 5 | |
AdWirkG § 1 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
15 Sbd 7/07 OLG Hamm
In dem Adoptionsverfahren
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.07.2007 auf die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht Gütersloh vom 04.07.2007
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Gütersloh ist das örtlich zuständige Amtsgericht.
Gründe:
Der Beteiligte zu 1) ist mit der Beteiligten zu 2) verheiratet, der volljährige Beteiligte zu 3) ist der Sohn der Beteiligten zu 2) aus deren erster Ehe. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind rumänische Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 1) beabsichtigt den Beteiligten zu 3) zu adoptieren. Ein entsprechender, notariell beurkundeter Antrag wurde durch die Beteiligten beim Amtsgericht Gütersloh eingereicht. Dieses hat die Sache unter Hinweis auf §§ 43b Abs.2 S.2 FGG, 5 AdWirkG an das Amtsgericht Hamm abgegeben, das eine Übernahme abgelehnt hat.
Der Senat ist gem. § 5 FGG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts berufen. Die Vorlage ist zulässig, weil zwischen den beteiligten Amtsgerichten Streit darüber besteht, welches von ihnen zur Entscheidung über den Annahmeantrag örtlich zuständig ist.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Gütersloh zu bestimmen.
Nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 b Abs. 2 S. 1 FGG ist in Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht worden ist, seinen Wohnsitz hatte, hier mithin das für I zuständige Amtsgerichts Gütersloh.
Kommen allerdings ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes nach § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5.11.2001 (AdWirkG). Die darin vorgesehene Zuständigkeitskonzentration auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgerichts seinen Sitz hat, gilt aber nur dann, wenn auf die Angelegenheit betreffend die Annahme des Kindes ausländische Sachvorschriften Anwendung finden und der Anzunehmende zur Zeit der Annahme noch nicht volljährig ist (§ 1 S.2 AdWirkG).
Zutreffend gehen allerdings beide Amtsgerichte davon aus, dass im Sinne des § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG "ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen". Zwar richtet sich die Adoption nach deutschem Recht, da der Annehmende deutscher Staatsangehöriger ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Für die Frage eines etwaigen Zustimmungserfordernisses ist jedoch nach Art. 23 Satz 1 EGBGB zusätzlich auf das Heimatrecht des (auch volljährigen) Kindes abzustellen, hier also auf rumänisches Recht. Es ist unerheblich, ob nach dem von Art. 23 Satz 1 EGBGB berufenen ausländischen Recht überhaupt Zustimmungen erforderlich sind; denn schon die Beantwortung dieser Frage setzt die Anwendung des ausländischen Rechts voraus (OLG Köln FGPrax 2006, 211). Bei dieser Konstellation - Adoptionsstatut ist deutsches Recht, aber über Art. 23 EGBGB ist zusätzlich ausländisches Recht berufen - greift § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG grundsätzlich ein (Senat FamRZ 2006, 1463; BayObLG FGPrax 2005, 65; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 69; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1464; OLG Düsseldorf RNotZ 2006, 147; OLG Köln FGPrax 2006, 72; a. A. OLG Schleswig FamRZ 2006, 1142).
Die Anwendung des § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG scheitert jedoch daran, dass § 5 AdWirkG, auf den § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG verweist, nicht gilt, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Satz 2 AdWirkG). Ist diese Voraussetzung, wie hier, nicht erfüllt, so greift auch die in § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG angeordnete Verweisung nicht ein. Der Senat schließt sich insoweit den Oberlandesgerichten München (FGPrax 2007, 127), Schleswig (FamRZ 2006, 1462) und Stuttgart (FGPrax 2007, 26) an und nicht der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (FGPrax 2006, 211).
Die Entscheidung hängt dabei letztlich davon ab, ob man § 43b Abs.2 S.2 FGG als bloße Rechtsfolgenverweisung oder als Rechtsgrundverweisung ansieht, die letztlich die materiellen Voraussetzungen des AdWirkG mitumfasst. Dabei sprechen für die Annahme einer Rechtsgrundverweisung, also die Beschränkung der Zuständigkeitskonzentration auf die Minderjährigenadoption, zunächst Entstehungsgeschichte und Regelungszusammenhang der Verweisungsvorschrift. Sie wurde durch Gesetz vom 5.11.2001 (BGBl. I, 2950) zusammen mit dem Adoptionswirkungsgesetz und anderen Gesetzen zum Schutz von Minderjährigen eingeführt. Das Adoptionswirkungsgesetz enthält Regelungen für die inländische Behandlung von Auslandsadoptionen sowie für Inlandsadoptionen, die auf der Grundlage ausländischer Sachvorschriften ausgesprochen werden. Der Anwendungsbereich beider Fallgruppen, also des Adoptionswirkungsgesetzes insgesamt, beschränkt sich auf die Annahme von Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Mit der Zuständigkeitskonzentration des § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG soll eine Bündelung richterlicher Sachkompetenz bei der Anwendung ausländischer Adoptionsvorschriften erreicht werden (vgl. BTDrs. 14/6011 S.49). Mit der Verweisung in § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG wird die in § 5 AdWirkG für die inländische Behandlung von Auslandsadoptionen geschaffene Zuständigkeitskonzentration auf Inlandsadoptionen erstreckt, bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen. Das ist einerseits sachgerecht und berücksichtigt andererseits, dass das Adoptionswirkungsgesetz in diesen Fällen ohnehin zu berücksichtigen ist. An eine Ausweitung der Zuständigkeitskonzentration auf Erwachsenenadoptionen war aber nicht gedacht (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Dies ergibt sich auch aus der Regierungsbegründung zur Einfügung des § 43b Abs.2 S.2 FGG durch das o.a. Gesetz (BTDrs. 14/6011 S.57). Dort wird nämlich davon ausgegangen, dass in den von der Zuständigkeitskonzentration erfassten Fällen, die Vorschriften des AdWirkG zu beachten seien.
Es mag zwar sein, wie das Oberlandesgericht Köln meint (a.a.O.), dass eine umfassende Zuständigkeit des Konzentrationsgerichts für sich genommen Sinn machen würde. Eine solche Ausweitung war aber aus den o.a. Gründen vom Willen des Gesetzgebers nicht umfasst.
Im Hinblick auf die Abweichung von der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln kommt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht in Betracht, weil § 5 FGG im Gegensatz zu § 36 Abs. 3 ZPO eine Vorlage nicht vorsieht und die Voraussetzungen des § 28 Abs.2 FGG nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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